GRAS
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GRAS: Wir sind da - VfGH

Grüne und Alternative StudentInnen (GRAS) und E-Voting - eine Zusammenfassung

 

 

Motivation für die Einsprüche

2009 gab es bei den Wahlen für die Östereichische HochschülerInnenschaft die Möglichkeit, die Stimme alternativ zu Papierwahl auch auf elektronischem Weg abzugeben. Diese Möglichkeit wurde eine Woche vor den Wahltagen für die eigentliche Papierwahl durchgeführt.

Die GRAS hatte von Anfang an starke Bedenken gegen diese Möglichkeit der Stimmabgabe und kämpfte daher auf zwei Wegen darum, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu erreichen: einerseits durch Anfechtungen der Wahlen an mehreren Unis – und dem darauf folgendem Instanzenzug – und andererseits über eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission. Im Zuge der Prüfung dieser Beschwerden hat der VfGH festgestellt, von Amts wegen die rechtlichen Grundlagen von E-Voting prüfen zu wollen. Die Verhandlung am 5. Dezember 2011 dient der Klärung verschiedener offener Fragen im Verordnungsprüfungsverfahren. Dabei sollen vor allem Punkte betreffend die Sicherheit und Überprüfbarkeit des Wahlvorganges behandelt werden. (Siehe Ladung zu Verhandlung). Erst nachdem der VfGH feststellt, ob die rechtlichen Grundlagen überhaupt verfassungs- und gesetzeskonform sind, kann er die Beschwerdeverfahren fortsetzen.

 

Allgemeine Kritikpunkte am E-Voting Verfahren

E-Voting gefährdet die verfassungsrechtlich festgeschriebenen Wahlgrundsätze: Mit der elektronischen Wahl kann nicht sichergestellt werden, dass jede Wählerin und jeder Wähler tatsächlich geheim, frei und persönlich das Wahlrecht ausüben kann. Außerdem verletzt E-Voting die demokratischen Grundsätze und verstößt gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Im Detail:

Sicherheit: Ein elektronisches Wahlverfahren muss auf aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik ausgeführt sein, um eventuelle Angriffe darauf erfolgreich abwehren zu können, zumal ja angenommen werden muss, dass auch potentielle Angriffe sich dieser Methoden bedienen können. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass nur mehr ein sehr eingeschränkter Personenkreis über das notwendige Wissen zur Erstellung und Beurteilung konkreter Systeme verfügt.

Nachvollziehbarkeit: Der Wahlvorgang einer demokratischen Wahl muss für die WählerInnen nachvollziehbar sein. Ein komplexes und technisch aufwendiges Verfahren ist nur mehr für ExpertInnen verständlich. Die WählerInnen wissen nicht, ob ihre Stimme angekommen, gezählt und richtig gewertet wurde, und können dies auch nicht nachprüfen.

Überprüfbarkeit/Kontrolle der Wahlhandlung: Die Wahlmethode mit Stift und Zettel ist für jede Person verständlich und kann durch eine wiederholte Auszählung auch einfach nachgeprüft werden. Um ein halbwegs sicheres elektronisches Wahlverfahren zu überprüfen, bedarf es deutlich mehr Zeit und vor allem Kenntnisse, die ein fundierte Ausbildung einschließen. Eine Überprüfung ob der Computer einzelner WählerInnen verändert wurde, ob sie z. B. durch Familienmitglieder zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei genötigt werden und ob die Stimmen schließlich korrekt übermittelt und korrekt gezählt werden, ist nicht möglich. Ebenso wenig gibt es bei E-Voting die Möglichkeit einer zweiten Auszählung der Wahlergebnisse, da die Software als geschlossenes System immer dasselbe Ergebnis produzieren wird, egal wie fehlerhaft es sein mag.

 

Probleme bei der Ausgestaltung der ÖH Wahl

Neben den oben beschriebenen allgemeinen Problemen, die auch bei der ÖH-Wahl 2009 schlagend wurden, gab es mehrere weitere Probleme:

 

Begutachtung der Wahlsoftware: Die für das eigentliche Wahlverfahren zuständige Software wurde von einem Unternehmen (Scytl) zugekauft. Der Programmcode stand im Eigentum der Firma und war nicht öffentlich zugänglich. Die Mitglieder der Wahlkommissionen hatten lediglich die Möglichkeit, im Rahmen eines Tages sich eine ähnliche, noch nicht zertifizierte Version des Codes zeigen zu lassen. Bei einer Länge des Programms von rund 183 000 Zeilen hätte es einer Überprüfung von rund 5,5 Zeilen pro Sekunde bedurft, um zumindest alles einmal gesehen zu haben. Selbst ExpertInnen bestätigen, dass eine seriöse Prüfung des Codes mehrere Monate in Anspruch nehmen würde.

Zudem war es den BeobachterInnen nicht gestattet, den Computer mit dem Programmcode auch nur zu berühren – jede Eingabe musste durch einen Mitarbeiter der Firma erfolgen.

Die Einsicht Nehmenden konnten somit keineswegs überprüfen, ob das eingesetzte System tatsächlich den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprach.

 

Wahladministrationssoftware: Um die WählerInnenverzeichnisse und Stimmzettel in das eigentliche System einzugeben, war eine weitere Software-Komponente geschaffen worden. Diese war nicht zertifiziert und war letztlich für mehrere schwerwiegende Probleme verantwortlich. So sortierte diese Software Umlaute nicht nach den jeweiligen Buchstaben (a, u, o) sondern am Ende des Alphabets, ohne dass dieser Umstand in einer Dokumentation ersichtlich gewesen wäre. Dies hatte dann zur Folge, dass bei einer Teilung des WählerInnenverzeichnisses in die Bereiche A-M und M-Z all jene Personen von der Wahl ausgeschlossen wurden, deren Namen mit einem Umlaut beginnt.

Ladung mit den Fragen, die in der Verhandlung behandert werden

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